Bitte geben Sie Ihr Kind nur in die Notbetreuung, wenn Sie dringend Bedarf haben.

In diesem Fall füllen Sie bitte u.a. Formular einmalig aus und geben es umgehend an die Schule.

 

Wir bitten darum jeden Freitag Ihren Betreuungsbedarf für die kommende Woche in einer kurzen Mail

an Monika.Fichtelmann@schule-neuhofzenn.de mitzuteilen. 

Bitte tun Sie dies auch wenn sich bei Ihnen "normalerweise" nichts ändert. 

 

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

 

Erklärung zum Bedarf einer Notbetreuung
Erklärung zum Bedarf einer Notbetreuung.[...]
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Für die Notbetreuung dürfen KEINE EXTRA Busse eingesetzt werden.

Gerne kann Ihr Kind mitfahren wenn der Bus regulär unterwegs ist (siehe Busplan).

 

 

Versicherungsschutz auf dem Schulweg von/zur Notbetreuung

 

Aufgrund des Voranschreitens der Corona-Pandemie besteht derzeit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII für alle Kinder/Schüler von systemrelevanten Eltern, die in den Notfallbetreuungen der jeweiligen Einrichtungen und somit im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schulen aufgenommen und betreut werden. Dies gilt auch für Kinder von anderen Gemeinden oder anderen Schul- oder Sachkostenträgern.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII besteht für das Zurücklegen der mit der versicherten Tätigkeit (Notfallbetreuung der Schulkinder) zusammenhängenden unmittelbaren Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die dort betreuten Kinder. Der Versicherungsschutz der Schulkinder besteht daher unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels oder einer geeigneten Begleit- oder Beförderungsperson auf den direkten und verkehrssichersten Weg zur und von der Notfallbetreuung nach Hause.